@Bl3xy
Wenn ich das nicht falsch verstehe, gilt das Haftungsprivileg somit nur dann, wenn ich beweisen kann die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Ergo gilt für WLAN-Betreiber eine Beweislastumkehr.
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Wenn ich das nicht falsch verstehe, gilt das Haftungsprivileg somit nur dann, wenn ich beweisen kann die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Ergo gilt für WLAN-Betreiber eine Beweislastumkehr.